Die Förderung umfasst interne Personalkosten sowie externe Kosten für Auftragsforschung und -entwicklung.
Interne Personalkosten: Basis für die Berechnungsgrundlage der Personalkosten bilden hier die lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter inkl. Arbeitgeberanteil für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin, wobei hier auch Sonderzahlungen und Boni berücksichtigt werden können. Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung von 25%. Bei Kooperationsvorhaben können die eigenen Personalkosten angesetzt werden.
Externe Forschungskosten: Neben den Personalkosten sind auch die Ausgaben für externe Auftragsforschung/-entwicklung förderfähig. Für externe Entwicklungskosten werden Kosten nur zu 60% (der 25%) anerkannt. Daraus ergibt sich eine Förderquote von 15% der förderfähigen Auftragskosten.
Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter (CAPEX): Mit dem Wachstumschancengesetz werden auch Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern diese nach dem 27.03.2024 für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt wurden. Mit dem Investitionsbooster wurden zeitlich befristete höhere Abschreibungen von bis zu 30% ermöglicht.
Gemeinkostenpauschale: Der Investitionsbooster ermöglicht es, dass zum ersten Mal eine Pauschale in Höhe von 20% für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts angefallen sind, angesetzt werden kann, solange die Projekte nach dem 31.12.2025 gestartet sind.
Nicht gefördert werden: Sachausgaben (u.a. Material), Reisekosten, Investitionskosten und weitere Gemeinkosten (u.a. Büro und Lagerkosten) können bisher bei der Forschungszulage leider nicht berücksichtigt werden.